2.2 Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren wurde nicht angefochten, weshalb die entsprechende Ziffer des vorinstanzlichen Urteilsspruchs in Rechtskraft erwachsen ist und dies im Urteilsspruch entsprechend festzustellen ist (vgl. E. I.2). Der auch im Berufungsverfahren kostenpflichtige Beschuldigte hat diese Auslagen dem Kanton Zug zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.