Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom tt.mm. 2016 E. 2.4.1 m.H.). 1.4.2 Bei den Kosten der amtlichen Verteidigung handelt es sich um Auslagen, über die in der Regel separat zu befinden ist (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Beschuldigte Personen, welche zu Verfahrenskosten verurteilt werden, haben diese dem Bund oder Kanton zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).