Somit besteht dahingehend auch kein Erfordernis, die FINMA über das angeordnete Tätigkeitsverbot zu informieren. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die beantragte Mitteilung an die FINMA nicht angeordnet. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.