Die Bestimmung nennt die Strafverfolgungsbehörden, wozu die Gerichte nicht gehören (vgl. Art. 12 StPO). Der Finanzmarktaufsicht unterstehen – nebst den hier nicht interessierenden kollektiven Kapitalanlagen – die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen (Art. 3 FINMAG). Der Beschuldigte ist soweit ersichtlich nicht der Finanzmarktaufsicht unterstellt. Somit besteht dahingehend auch kein Erfordernis, die FINMA über das angeordnete Tätigkeitsverbot zu informieren.