7.4 Als Rechtsgrundlage für die Mitteilung des Tätigkeitsverbotes an die FINMA führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung Art. 38 FINMAG an. Dieser Artikel bestimmt, dass die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen austauschen. Die Bestimmung nennt die Strafverfolgungsbehörden, wozu die Gerichte nicht gehören (vgl. Art.