Zudem ist zu beachten, dass mit dem Verbot lediglich die Tätigkeit als formelles Organ untersagt wird. Dies kann leicht über das Handelsregister überprüft werden. Es ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte durch die Veröffentlichung des Urteils von zukünftigem strafbarem Verhalten abgehalten werden kann. In Anbetracht des enormen Eingriffs in die Persönlichkeit des Beschuldigten durch eine Publikation besteht kein genügendes öffentliches Interesse. Folglich ist die Berufung des Beschuldigten diesbezüglich gutzuheissen und das Tätigkeitsverbot nicht zu veröffentlichen. Seite 44/48