7.3 Vorliegend hat der Beschuldigte nicht anonym gehandelt, sodass eine Aufhebung der Anonymität nicht erforderlich ist. Der Beschuldigte ist nicht hauptberuflich in unzähligen Gesellschaften als Organ tätig, sondern er übt aktuell eine solche Funktion nur in sechs Gesellschaften aus (V.________AG, AB.________AG, AG.________AG, AE.________AG, AF.________AG, AD.________GmbH). Es besteht deshalb kein Bedürfnis, das gegen den Beschuldigten angeordnete Tätigkeitsverbot einem breiten Kreis bekannt zu machen. Zudem ist zu beachten, dass mit dem Verbot lediglich die Tätigkeit als formelles Organ untersagt wird.