andere Personen von der Begehung gleicher oder ähnlicher Taten abschrecken kann. Die Publikation dient primär spezialpräventiven Zwecken, insbesondere indem die Anonymität, welche für bestimmte Straftaten förderlich ist, aufgehoben wird. Rein generalpräventive Aspekte begründen kein genügendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung (Echle/Wiprächtiger, Basler Kommentar, 4 A. 2019, Art. 68 StGB N 3 und 9; vgl. auch Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 68 StGB N 3).