7.2 Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung des Tätigkeitsverbotes findet sich in Art. 68 Abs. 1 StGB. Gemäss dieser Bestimmung ordnet das Gericht die Veröffentlichung eines Strafurteils auf Kosten des Verurteilten an, wenn es im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten ist. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Publikation den Verurteilten zusätzlich von der Wiederholung der Verfehlung abhalten und damit die Allgemeinheit in Zukunft vor ihm schützen resp. andere Personen von der Begehung gleicher oder ähnlicher Taten abschrecken kann.