7. 7.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Publikation des Tätigkeitsverbotes im Zuger Amtsblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) sowie dessen Mitteilung an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) gemäss Art. 38 FINMAG (SE GD 1/1 S. 17). Die Vorinstanz ordnete die Publikation im Zuger Amtsblatt und gestützt auf § 9 Abs. 2 GOG [Gerichtsorganisationsgesetz; BGS 161.1] im SHAB ohne nähere Begründung an.