6. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass das Tätigkeitsverbot am Tag der Rechtskraft des Urteils wirksam wird (Art. 67c Abs. 1 StGB). Er hat die hierfür nötigen Schritte – Rücktritt als formelles Organ und Austragung aus dem Handelsregister – selbst in die Wege zu leiten. Eine Verletzung des Tätigkeitsverbots wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 294 StGB).