5.3 Vorliegend wird dem Beschuldigten - wie aufgezeigt - der bedingte Strafvollzug gewährt, weshalb es sachgerecht erscheint, das Tätigkeitsverbot auf dieselbe Dauer wie die Probezeit, also auf drei Jahre, festzusetzen, weil damit die günstige Prognose abgesichert wird (vgl. Hagenstein, a.a.O., Art. 67 StGB N 38).