5.2 Der Sitz der Gesellschaften befand und befindet sich zwar im Kanton Zug, die Tätigkeiten der Gesellschaften und somit die Auswirkungen des Handelns des Beschuldigten als Organ erstreck(t)en sich jedoch auf die ganze Schweiz und auch das Ausland. Da die handelsrechtliche Tätigkeit somit nicht auf den Kanton Zug beschränkt war, ist das Verbot geographisch nicht zu begrenzen. Seite 43/48