Der Beschuldigte war dabei nicht treibende Kraft hinter den gesellschaftsschädigenden Handlungen, sondern machte sich strafbar, weil er die mit der formellen Organstellung einhergehenden Pflichten missachtete, ohne sich dabei selbst zu bereichern. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsgebots erscheint vorliegend deshalb ein Verbot einzig der formellen Organtätigkeit – und nicht wie von der Staatsanwaltschaft beantragt auch der faktischen – ausreichend, um der Gefahr weiterer Schädigungen zu begegnen. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher zu bestätigen.