5. 5.1 Die Straftaten, wegen welchen der Beschuldigte verurteilt wird bzw. wurde, beging dieser als formelles Organ der betreffenden Gesellschaften. Der Beschuldigte war dabei nicht treibende Kraft hinter den gesellschaftsschädigenden Handlungen, sondern machte sich strafbar, weil er die mit der formellen Organstellung einhergehenden Pflichten missachtete, ohne sich dabei selbst zu bereichern.