4.7 Der erheblichen Gefahr weiterer Pflichtverletzungen als Organ einer Gesellschaft mit hohen Schäden für die betroffenen Gesellschaften steht somit einzig der wenig gewichtige Wunsch des Beschuldigten gegenüber, die Projekte mit der AG.________AG noch zu verfolgen und die anderen Gesellschaften noch geordnet zu übergeben bzw. zu liquidieren, was jedoch auch ohne formelle Organstellung möglich ist. Die Abwägung fällt dabei klar zugunsten der Gefahrenabwehr aus, weshalb gegen den Beschuldigten ein Tätigkeitsverbot auszusprechen ist.