Diesem Schluss ist zuzustimmen, wobei dieses Argument aufgrund der offenbar kurz bevorstehenden Übernahme durch einen Mitarbeiter ohnehin nicht mehr ausschlaggebend ist. Sodann ist es dem Beschuldigten – wie bereits erwähnt – unbenommen, andere Personen weiterhin zu beraten und zu begleiten oder aber als Angestellter einer Gesellschaft für diese tätig zu sein.