21/1/139 Ziff. 22), nicht als sehr gewichtig ein. Aufgrund dieser Ausgangslage erscheine die Aussage des Beschuldigten, die Angestellten der V.________AG müssten entlassen werden, sollte er nicht mehr Organ der Gesellschaft sein dürfen, als dramatisierend (OG GD 1 E. IV.3.3). Diesem Schluss ist zuzustimmen, wobei dieses Argument aufgrund der offenbar kurz bevorstehenden Übernahme durch einen Mitarbeiter ohnehin nicht mehr ausschlaggebend ist.