Gleiches gilt für das Argument, dass die Gesellschaften auf die persönlichen Kontakte des Beschuldigten angewiesen seien (OG GD 21 Ziff. 26). Die Vorinstanz stufte den Wunsch des Beschuldigten, die Verantwortung für das Unternehmen V.________AG nicht seinen Mitarbeitern abgeben zu müssen, obwohl diese offenbar sämtliche operativen Geschäfte führen (vgl. act. 21/1/139 Ziff. 22), nicht als sehr gewichtig ein.