GD 7/1/1 S. 2-3), weshalb die wirtschaftliche Beeinträchtigung nicht zum Tragen kommt. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, könnte der Beschuldigte weiterhin als Angestellter für die genannten Gesellschaften tätig sein, da mit dem Tätigkeitsverbot einzig die verantwortungslose Führung des Verwaltungsratsmandats bzw. einer anderen formellen Organtätigkeit verhindert werden soll. Somit ist auch eine geordnete Übergabe der Gesellschaften gewährleistet. Gleiches gilt für das Argument, dass die Gesellschaften auf die persönlichen Kontakte des Beschuldigten angewiesen seien (OG GD 21 Ziff.