E. IV.3.3). Der Beschuldigte kann zwar seine bisherige Verwaltungsratstätigkeiten nicht mehr ausführen, jedoch ist er bereits pensioniert und erhält sowohl eine AHV-Rente als auch Pensionskassenrenten und zusätzlich einen Zuschuss aus England, wo er früher gearbeitet hatte (OG GD 21 Ziff. 12 f.; SE GD 7/1/1 S. 2). Mit seinen aktuellen Organtätigkeiten erzielt er gemäss seinen Aussagen keine Einkünfte (OG GD 21 Ziff. 7 ff.; SE GD 7/1/1 S. 2-3), weshalb die wirtschaftliche Beeinträchtigung nicht zum Tragen kommt.