4.5 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits bei zwei verschiedenen Gesellschaften seine Pflichten als Organ in grober Art und Weise verletzt und den Gesellschaften Schäden in Millionenhöhe verursacht hat, wodurch die Gefahr weiterer Pflichtverletzungen mit entsprechender Gesellschaftsschädigung erheblich ist. Er ist zudem nach wie vor Organ von Gesellschaften, bei welchen zumindest die Möglichkeit besteht, dass erneut Interessenkonflikte auftreten und der Beschuldigte sich erneut gegen die Interessen der Gesellschaft bzw. deren Gläubiger entscheiden könnte.