4.4 Wie die Vorinstanz richtig ausführt (OG GD 1 E. IV.3.2.4), spricht insbesondere der Zeitablauf gegen ein Tätigkeitsverbot. Seit den Pflichtverletzungen bei der O.________AG und der AH.________AG sind bereits über zehn Jahre vergangen, ohne dass sich der Beschuldigte neue Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch zu erkennen, dass der Zeitablauf allein die Gefahr neuer Pflichtverletzungen nicht derart verringert und ein Tätigkeitsverbot ausschliesst, da der Beschuldigte weiterhin die eigenen Verfehlungen bei der O.________AG nicht einsieht.