Dass der Beschuldigte nicht nur bei der O.________AG, sondern auch bei einer weiteren Gesellschaft seine Pflichten als Verwaltungsrat in grober Art und Weise verletzte und sich dabei der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig machte, bestätigt die Gefahr eines weiteren Missbrauchs der beruflichen Tätigkeit als Organ einer Gesellschaft. Auch in diesem Verfahren bestand der Vorwurf gegen den Beschuldigten hauptsächlich darin, als Verwaltungsrat die Schädigung der Gesellschaft durch einen Mitarbeiter geduldet zu haben und nicht dagegen eingeschritten zu sein, wodurch der Gesellschaft ein Schaden im Umfang von CHF 2.5 Mio.