4.3 Der Vorinstanz (OG GD 1 E. IV.3.2.3) ist in der Argumentation betreffend die Verurteilung des Beschuldigten in der Sache AH.________AG zu folgen. Dass der Beschuldigte nicht nur bei der O.________AG, sondern auch bei einer weiteren Gesellschaft seine Pflichten als Verwaltungsrat in grober Art und Weise verletzte und sich dabei der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig machte, bestätigt die Gefahr eines weiteren Missbrauchs der beruflichen Tätigkeit als Organ einer Gesellschaft.