Da er in der Berufungsverhandlung auf die explizite Frage angegeben hat, für keine weitere Gesellschaften tätig zu sein (OG GD 21 Ziff. 21), ist davon auszugehen, dass er die Organfunktion bei diesen Gesellschaften nicht aktiv ausübt. Dies bestätigt auch seine Aussage, wonach er bei den anderen [Firmen] einfach abwarten müsse, bis sich diese Sachen erledigen (OG GD 21 Ziff. 30). Da er sich nicht aktiv um diese Gesellschaften kümmert, sind Pflichtverletzungen gerade nicht auszuschliessen.