hoffen würde, die Verluste in Zukunft ausgleichen zu können. Auch betreffend die AD.________GmbH besteht durchaus die Gefahr, dass der Beschuldigte seine Pflichten zur Wahrung der Eigeninteressen der Gesellschaft bzw. deren Gläubiger zugunsten eines "höheren Ziels" erneut grob verletzt. Zudem hat der Beschuldigte seine Organstellung bei der AE.________AG und der AF.________AG im ganzen Verfahren nicht erwähnt. Da er in der Berufungsverhandlung auf die explizite Frage angegeben hat, für keine weitere Gesellschaften tätig zu sein (OG GD 21 Ziff.