Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte zum Tätigkeitsverbot an, er habe noch nicht die Absicht, sein Leben aufzugeben. Er schaffe sogar neue Tätigkeiten, die er gerne betreiben würde. Das Tätigkeitsverbot würde das Ganze infrage stellen (SE GD 7/1/1 S. 5). Dabei gehe es gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung um die AG.________AG. Mit ausländischen Partnern u.a. in Russland seien zwei, drei grosse Projekte geplant (OG GD 21 Ziff. 28). Gerade in der Anfangsphase von neuen Unternehmen und Projekten besteht das Risiko einer Überschuldung, da grosse Auslagen geringen Einnahmen gegenüberstehen.