Dies gilt insbesondere auch, da die Übernahme durch den Mitarbeiter spätestens im März 2022 nicht gesichert ist. Anzumerken bleibt weiter, dass gemäss den Aussagen des Beschuldigten die Mitarbeiter bereits jetzt die Gesellschaft selbständig führen, womit er faktisch auch wieder als treuhänderischer Verwaltungsrat amtet (act. 21/1/139 Ziff. 22). Wie sich aus der Tätigkeit für die O.________AG zeigt, besteht eine Befürchtung weiterer grober Pflichtverletzungen gerade, wenn der Beschuldigte treuhänderisch als Verwaltungsrat amtet und an der entsprechenden Gesellschaft nicht beteiligt ist.