5 und 14). Der Beschuldigte hat folglich ein grosses Interesse am erfolgreichen Weiterbestand dieser Gesellschaft. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er seine Tätigkeit als Verwaltungsrat der V.________AG gewissenhaft ausübt und ausüben wird. Da er ein solch grosses Interesse am Weiterbestand der Gesellschaft hat, lässt sich jedoch trotzdem nicht ausschliessen, dass er nötigenfalls die Bilanz beim Gericht nicht deponiert wird. Dies gilt insbesondere auch, da die Übernahme durch den Mitarbeiter spätestens im März 2022 nicht gesichert ist.