Der Beschuldigte erklärte im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals, dass er die Tätigkeit als Verwaltungsrat der V.________AG primär für seine Mitarbeiter ausführe, damit deren Arbeitsplatz erhalten bleibe, bis ein Käufer für die Gesellschaft gefunden sei (SE GD 7/1/1 S. 2, act. 21/1/141 Ziff. 36). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass ein Mitarbeiter die Gesellschaft übernehmen wolle, jedoch die Finanzierung noch nicht geklärt sei. Die Übernahme sei ursprünglich für Ende dieses Jahres [2021] geplant gewesen, aktuell jedoch auf spätestens März 2022 vorgesehen (OG GD 21 Ziff. 5 und 14).