21 ff.). Auch hier erstaune, weshalb der Beschuldigte dann für diese Mitarbeiter – welche gemäss seinen Aussagen selbst keine Verantwortung tragen wollen – das von ihm so hoch eingeschätzte Risiko des Verwaltungsratsmandats weiterführe, ohne hierfür entschädigt zu werden (OG GD 1 E. IV.3.2.2). Betreffend seine Tätigkeit bei der V.________AG ist grundsätzlich von keiner grossen Gefahr einer Pflichtverletzung auszugehen. Obwohl er nicht mehr selber beteiligt ist, hat er einen nahen Bezug zu dieser Gesellschaft, da sie von seiner Ehefrau gehalten wird (SE GD 7/1/1 S. 2, act. 21/1/137 Ziff. 11, 21/1/140 Ziff.