AC.________AG aus. Folglich besteht diesbezüglich zwar aktuell keine Gefahr mehr für Pflichtverletzungen, aber der Beschuldigte gab an, die Mehrheit der Aktien zu besitzen und sich für die Liquidation der Gesellschaft in den Verwaltungsrat wählen zu wollen (OG GD 21 Ziff. 18). Zur V.________AG führte die Vorinstanz aus, diese solle einen Umsatz von CHF 8-10 Mio. machen, fünf Mitarbeiter haben, aber der Beschuldigte (bzw. wohl seine Ehefrau, welche die Aktien hält) wolle sie praktisch gratis verkaufen, um die Arbeitsplätze zu erhalten.