GD 21 Ziff. 19). Da die AD.________GmbH offenbar eine schwierige finanzielle und rechtliche Lage aufweist und der Beschuldigte sein Geschäftsführermandat treuhänderisch (OG GD 21 Ziff. 20) für die tschechischen Gesellschafter ausübt, sind Pflichtverletzungen nicht auszuschliessen, zumal eine gewisse Ähnlichkeit zur Situation der O.________AG besteht. Die AC.________AG habe, gemäss den Ausführungen des Beschuldigten im Vorverfahren, nur Schulden (act. 21/1/138 Ziff. 17 und 20). In der Berufungsverhandlung gab er an, dass sie nie Geld aus diesem Unternehmen geholt hätten (OG GD 21 Ziff. 18), es also nicht gewinnbringend war.