GD 7/1/1 S. 3 f.). Im Vorverfahren gab er an, nur "für seine Mitarbeiter" noch zu arbeiten (act. 21/1/141). Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass die Äusserungen des Beschuldigten zu seinen Gesellschaften sodann gewisse Zweifel aufkommen lassen, ob er seinen Pflichten als Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer auch in Zukunft zuverlässig nachkommen wird. Die AD.________GmbH sei wertlos und bei der V.________AG mit CHF 60'000.00 bis CHF 100'000.00 verschuldet, die Gesellschafter wollten aber mit der "Schliessung" der Gesellschaft noch zuwarten (act. 21/1/139 Ziff.