Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass deswegen die Befürchtung besteht, der Beschuldigte vernachlässige auch in Zukunft seine Pflichten als Verwaltungsrat, sollte eine "seiner" Gesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder ein Interessenkonflikt zwischen den Gesellschaftsinteressen und den Interessen der Treugeber des Beschuldigten entstehen. Auffallend ist, dass der Beschuldigte – wie bei der O.________AG – keine Entschädigung für seine aktuellen Verwaltungsrats- bzw. Geschäftsführertätigkeit erhält (OG GD 21 Ziff. 7 ff.; SE GD 7/1/1 S. 3 f.).