4.2 Das Verhalten des Beschuldigten als Verwaltungsrat der O.________AG zeigt eine erhebliche Verantwortungslosigkeit. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass deswegen die Befürchtung besteht, der Beschuldigte vernachlässige auch in Zukunft seine Pflichten als Verwaltungsrat, sollte eine "seiner" Gesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder ein Interessenkonflikt zwischen den Gesellschaftsinteressen und den Interessen der Treugeber des Beschuldigten entstehen.