und der Privatklägerin. Denn der Konkurs sei einzig wegen der Wechselbetreibung der Privatklägerin und nicht wegen einer Tätigkeit der O.________AG eröffnet worden (OG GD 21 Ziff. 80) und er haben namentlich von den Vertretern der Bank nie ein Alarmzeichen erhalten (OG GD 21 Ziff. 94).