Hingegen ist ihm besonders vorzuhalten, dass er die gravierende finanzielle Lage der O.________AG durch die unzulässigen Bilanzpositionen zu verdecken versucht und ohne Massnahmen zu ergreifen, in gewohnter Weise weitergemacht hat. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschuldigte bis heute seinen Anteil am Konkurs der O.________AG und dem Verlust der Konkursgläubiger von rund CHF 20 Mio. nicht eingesteht. Vielmehr sucht er die Verantwortung in erster Linie bei den Ehegatten Y.________ und der Privatklägerin.