Es scheint, dass sich der Beschuldigte dennoch keinen Pflichtverletzungen bewusst ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, besteht ein gewisses Verständnis dafür, dass der Beschuldigte bis zur geplanten Ausstellung in AA.________ im Herbst 2006 die Hoffnung auf eine finanzielle Gesundung der O.________AG hatte. Hingegen ist ihm besonders vorzuhalten, dass er die gravierende finanzielle Lage der O.________AG durch die unzulässigen Bilanzpositionen zu verdecken versucht und ohne Massnahmen zu ergreifen, in gewohnter Weise weitergemacht hat.