4. 4.1 Zentrale Voraussetzungen ist die Gefahr eines weiteren Missbrauchs der beruflichen Tätigkeit. Aufgrund der hohen Eingriffsintensität ist das Tätigkeitverbot grundsätzlich restriktiv zu handhaben (Hagenstein, a.a.O., Art. 67 StGB N 32). Wie ausgeführt, hat der Beschuldigte seine Pflichten als Verwaltungsrat der O.________AG in grober Art und Weise über mehr als fünf Jahre hinweg verletzt. Er hat seine Aufgabe zur Wahrung der Seite 39/48