Für weitere Gesellschaften sei er nicht tätig (OG GD 21 Ziff. 21). Die Staatsanwaltschaft bracht in ihrem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung hingegen vor, dass der Beschuldigte auch noch Organ der AE.________AG, der AF.________AG und der AG.________AG sei (OG GD 21/3 S. 4), was gemäss Handelsregister zutrifft. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten ein Tätigkeitsverbot aufzuerlegen ist.