GD 21 Ziff. 26). Zudem sei der vorliegende Prozess dem Beschuldigten eine deutliche Lektion gewesen, dass er zukünftig stets bemüht sein werde, nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten und seinen Pflichten vollumfänglich nachzukommen (OG GD 21/2 Ziff. 5.6). 2. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. IV.2).