Er schaffe sogar neue Tätigkeiten, die er gerne betreiben würde. Das Tätigkeitsverbot würde das Ganze infrage stellen (SE GD 7/1/1 S. 5). An der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung insbesondere vor, dass ein Tätigkeitsverbot die geordnete Übergabe der Gesellschaften verhindern würde, insbesondere weil seine persönlichen Kontakte für die Gesellschaften unabdingbar seien (OG GD 21 S. 29; vgl. auch OG GD 21 Ziff.