Damit soll gemäss Staatsanwaltschaft die günstige Prognose abgesichert werden, welche für den bedingten Strafvollzug notwendig ist, und das Tätigkeitsverbot sei auch die logische Konsequenz, die aus der grob fahrlässigen Arbeitsweise des Beschuldigten resultiere (SE GD 7/1/2 S. 19). Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschuldigte vor, er müsste dann seine Mitarbeiter entlassen und die Tätigkeit einstellen. Er sei zwar 74 Jahre alt (bzw. zum Urteilszeitpunkt 76), habe aber noch nicht die Absicht, sein Leben aufzugeben. Er schaffe sogar neue Tätigkeiten, die er gerne betreiben würde.