1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei dem Beschuldigten im Sinne eines Tätigkeitsverbots zu verbieten, in den nächsten fünf Jahren direkt oder indirekt ein Verwaltungsratsmandat, ein Geschäftsführermandat oder eine vergleichbare tatsächliche oder faktische Organstellung bei einem in- oder ausländischen Rechtsträger auszuüben. Damit soll gemäss Staatsanwaltschaft die günstige Prognose abgesichert werden, welche für den bedingten Strafvollzug notwendig ist, und das Tätigkeitsverbot sei auch die logische Konsequenz, die aus der grob fahrlässigen Arbeitsweise des Beschuldigten resultiere (SE GD 7/1/2 S. 19).