14. Abschliessend ist zu erwähnen, dass eine Bestrafung des Beschuldigten nach neuem Sanktionenrecht zur Ausfällung derselben Strafe und mithin nicht zu einer milderen Bestrafung führte. Demnach gelangt das zur Tatzeit geltende Sanktionenrecht zur Anwendung (vgl. Art. 2 StGB). Seite 38/48 V. Tätigkeitsverbot