13. Zu der im Strafbefehl vom 11. April 2014 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ausgefällten bedingten Geldstrafe von 144 Tagessätzen (OG GD 20; SE GD 4/15, Verfahrens-Nr. 2A 2014 56) ist aufgrund der unterschiedlichen Sanktionsart keine Zusatzstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 2 StGB). Da die vorliegenden Vorwürfe Tathandlungen vor Ausfällung dieses Strafbefehls betreffen und somit nicht während der Probezeit begangen wurden, ist auch ein Widerruf nicht zu prüfen (Art. 46 StGB).