11. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt wurde, mit der Vorinstanz eine Probezeit von drei Jahren als angemessen. 12. Der Beschuldigte ist gemäss Art 44 Abs. 3 StGB darauf hinzuweisen, dass die bedingte Strafe widerrufen, d.h. die Freiheitsstrafe nachträglich vollzogen werden kann, wenn er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht.