42 Abs. 2 StGB erforderlich. Dem Beschuldigten kann somit der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Vorinstanz hat angesichts des auszusprechenden Tätigkeitsverbots, der vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten und der monatlichen Schadenersatzzahlungen des Beschuldigten an die Privatklägerin im Rahmen des Betreibungsverfahrens auf eine Verbindungsbusse verzichtet (OG GD 1 E. III. 3.2). Dem Entscheid der Vorinstanz ist zuzustimmen. Zudem könnte aufgrund des Verschlechterungsverbotes ohnehin keine Verbindungsbusse verhängt werden.